Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an die vorbezeichneten Personen. Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Abschluß
Angebote sind freibleibend; Vertragsabschlüsse werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Lieferfristen
Sind bestimmte Lieferfristen vereinbart, kommt der Verkäufer gleichwohl nur dann in Verzug, wenn der Käufer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Verzug und Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten, kein Verschuldensvorwurf trifft. Hat er dennoch Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung, nicht rechtzeitig bzw. nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand und die Versandmittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Eine Versicherung der Waren erfolgt nur auf Wunsch des Käufers. Die Gefahr des Verlustes geht mit der Absendung der Ware bzw. deren Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.
5. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschrift über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gesamtwert verfügen kann. Bei Zahlungsverzug sind unabhängig von der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer die Gegenforderung nicht anerkannt hat oder diese tituliert ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und evtl. weiterer Ansprüche des Verkäufers gegen denmKäufer aus laufenden Geschäftsverbindungen im Eigentum des Verkäufers. Vorher ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und eine Weiterveräußerung nur an Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang unter . der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden dafür bezahlt wird. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Durch den Wiederverkauf der Waren des Verkäufers entstehende Forderungen werden hiermit schon jetztan den Verkäufer abgetreten. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ebenso sind Miteigentumsrechte, die durch Vermischung oder Verarbeitung entstehen, an den Verkäufer abgetreten. Übersteigt der Wert der dem Käufer gegebenen Sicherung die Forderung des Verkäufers um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung zur Verfügung zu stellen.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Käufer zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gesetzliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Über die vorstehend genannte Gewährleistung sowie die nach Ziffer 8 gegebene Produktgarantie hinaus ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, und sofern es sich nicht um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit handelt oder um Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden.
8. Garantie
Der Verkäufer garantiert für die Dauer von 10 Jahren (ausgenommen CO-Melder, dort 5 Jahre) ab Produktionsdatum, daß die Ware den zum Auslieferungszeitraum maßgeblichen Produktspezifikationen entspricht und bei sachgemäßer Anwendung funktionsfähig ist. Teilt der Käufer dem Verkäufer einen Zustands- oder Funktionsfehler der Ware innerhalb der Garantiezeit mit, wird der Verkäufer in eigenem Ermessen den Fehler beheben oder das Produkt austauschen. Der Käufer wird – sofern erforderlich – hierfür den Zugang zu dem fraglichen Produkt gewähren, um dem Verkäufer oder einem von ihm beauftragten Subunternehmer zu ermöglichen, den Fehler zu beheben. Eine Haftung des Verkäufers unter dieser Garantie ist ausgeschlossen, wenn
- das fehlerhafte Produkt weiterhin genutzt wird, nachdem der Fehler erkannt worden ist oder eine Schadensmeldung gemacht worden ist;
- der Fehler auftritt, weil der Käufer, dessen Kunde oder Dritte nicht die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Verkäufers bezüglich Installation, Gebrauch, Wartung oder Reinigung der Produkte befolgt haben oder – falls keine Anweisungen vorlagen – entgegen der üblichen Verwendung oder Anwendung gebraucht haben;
- das fragliche Produkt vom Käufer, seinem Kunden oder Dritten ohne vrherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers modifiziert oder repariert worden ist;
- der Fehler die Folge üblichen Verschleißes, mutwilliger Beschädigung, Fahrlässigkeit oder unsachgemäßer Lagerung oder Betriebsbedingungen ist. Für den Austausch von Teilen, die einer beschränkten Lebensdauer unterliegen, wie z. B. Batterien oder Gummidichtungen, ist der Käufer bzw. dessen Kunde verantwortlich;
- der Fehler als Folge eines elektrischen Fehlers oder Stromversorgungsfehlers aufgetreten ist.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich aus oder in Zusammenhang mit der Lieferung von Ware ergebender Streitigkeiten, ist Gütersloh.
10. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).